Der Wechsel
1. Der Weg des Wechsels
Der einfache Weg des
Wechsels
Der Weg mit Indossanten
Der Weg mit der
Bank
2. Begriffe
Aussteller |
der Gläubiger |
Bezogener |
der Schuldner |
Tratte |
gezogener, (noch) nicht akzeptierter Wechsel |
Akzept |
vom Bezogenen akzeptierter Weschsel |
Besitzwechsel |
wir haben einen Wechsel, ein anderer ist
Bezogener |
Schuldwechsel |
wir sind Bezogener |
Wechselnehmner |
Gläubiger des Ausstellers, nimmt
den Wechsel in Zahlung |
Indossant |
einer der den Wechsel weitergibt |
Remittent |
der den Wechsel vorlegt |
3. Aufgaben des Wechsels
-
Kreditmittel
-
Zahlungsmittel
-
Sicherungsmittel
4. gesetzliche Bestandteile des Wechsels
-
das Wort "Wechsel
-
unbedingte Anweisung eine bestimmt Summe zu
zahlen
-
die Verfallzeit (Tag der Fälligkeit)
-
Zahlungsort
-
Bezogener
-
Wechselempfänger (notfalls: an eigene
Order)
-
Ort und Tag der Austellung
-
Unterschrift des Ausstellers
alle übrigen Bestandteile des Wechsels
sind kaufmännische Bestandteile
5. Das Akzept
Der Bezogene akzeptiert den Wechsel durch
Querschreibung.
6. Die Verwendung des Wechsels
Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten
den Wechsel zu verwenden.
-
Weitergabe als Zahlungsmittel
-
Inkasso am Verfalltag
-
Diskontierung bei der Bank
7. Diskontierung
Bei der Diskontierung kauft die Bank einen
Wechsel und zahlt dafür die Wechselsumme abzüglich einer Gebühr
und dem Diskont (Zinsen).
8. Indossament
Der Wechsel ist ein Orderpapier, d. h. die
Weitergabe des Wechsels erfolgt durch einen Weitergabevermerk auf der Rückseite
des Wechsels, das Indossament.
"Für uns an die Firma XY GmbH, Dresden
Datum, Ort, Unterschrift, Stempel"
dies ist ein
-
Vollindossament, daneben gibt es
-
Kurzindossament (=Blankoindossament)
-
Inkassoindossament (zum Einzug)
9. Inkasso
Der Wechsel muss am Verfalltag oder einem
der beiden folgenden Werktage bis 18 Uhr dem Bezogenen vorgelegt werden,
und zwar entweder
-
persönlich, oder
-
durch die Deutsche Post AG (bis 3000,-- DM)
-
durch ein Kreditinstitut
10. Protest
Verweigert der Bezogene die Zahlung, so ist
ein Protest die Voraussetzung für weitere Maßnahmen. Die Protesturkunde
muss innerhalb der o. g. Frist von einem Notar (bis DM 3000,- auch von
der Post) ausgestellt werden.
Der Protest kann durch eine Prolongation
vermieden werden.
Der Protest ist die Voraussetzung für
-
Wechselzahlungsbefehl
-
Wechselklage
-
Regress
Wechselzahlungsbefehl und Wechselklage erfolgen
sehr kurzfristig (Sicherungsmittel), das Gericht prüft nur die formale
Ordnungsmäßigkeit von Wechsel, Protest und Rückrechnung.
11. Der Regress (dt.: Rückgriff)
Wir unterscheiden
-
Reihenregress - man wendet sich an seinen
"Vormann"
-
Sprungregress - man sucht sich einen Vorbesitzer
aus
Beim Regress verlangt der Wechselinhaber vom
Vormann die Begleichung der Rückrechnung, die er aufstellt, diese
enthält
-
die Wechselsumme (bzw. die erhaltene Rückrechnung)
-
1/3 % Provision aus dieser
-
Zinsen seit dem Verfalltag (LZB-Diskont +
2%, Mind. 6 %)
-
Protestgebühr
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