für unsere gemeinsame Fachoberschulzeit
Hier sind einige Regeln zusammengestellt, die für unseren gemeinsamen Unterricht gelten. Sinn dieser Regeln ist es einheitliches Vorgehen für die SchülerInnen verständlich zu machen. Jeder und jedem soll klar sein, wie verfahren wird, damit keine Missverständnisse entstehen.
Diese Regeln wurden der Klasse vorgestellt,
besprochen, ergänzt und am 12. August 2011 in der vorliegenden modifizierten
Form akzeptiert. Dieses Regelwerk gilt für unsere beiden Schuljahre,
es kann mit einer Frist von einem Monat zum Halbjahresende gekündigt
werden.
PRÄAMBEL
Wir bemühen uns ordentlich zu arbeiten, hilfsbereit zu sein und Ordnung zu halten.
§ 1
Fehlen im Unterricht
In der Fachoberschule besteht Schulpflicht, d.h. die Schülerinnen und Schüler müssen an allen Unterrichts- und sonstigen Veranstaltungen (z.B. Praktikum, Exkursionen, Wandertage...) teilnehmen.
§ 2
Verhalten bei Krankheit
Versäumt ein Schüler oder eine
Schülerin einen oder mehrere Schultage wegen Krankheit, muss er/sie
innerhalb von drei Schultagen unaufgefordert eine Krankmeldung an die Schule
zu Händen der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers senden.
Weiterhin muss er/sie eine schriftliche Versäumnisbegründung innerhalb einer Woche nach Rückkehr in die Schule der Klassenlehrerin/ dem Klassenlehrer vorlegen. Die Versäumnisbegründung wird durch die Klassenlehrerin/ den Klassenlehrer abgezeichnet. Falls die Fehlzeiten den Fachpraxisunterricht betreffen, muss die Versäumnisbegründung zusätzlich von dem betroffenen Fachpraxislehrer/ der betroffenen Fachpraxislehrerin abgezeichnet werden. Die Versäumnisbegründungen werden von dem Schüler/ der Schülerin gesammelt aufbewahrt.
Diese Versäumnisbegründung kann auf Verlangen der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers ein ärztliches Attest sein. Eine bloße Bescheinigung eines Arztbesuches gilt nicht als Attest.
§9 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Schülerinnen) VO zum Schulpflichtgesetz: Bei Schulversäumnissen eines Vollzeitschulpflichtigen nahen....{die Erziehungsberechtigten} spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens mitzuteilen. Der Schulleiter kann verlangen, dass eine schriftliche Mitteilung vorgelegt wird; In Zweifelsfällen kann er verlangen, dass eine Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben.
§ 3
Beurlaubungen
Hat die Schülerin/ der Schüler
einen wichtigen privaten Grund (Vorstellungstermin, besondere Familienfeste,
Führerscheinprüfung o.a.) und möchte deshalb vom Unterricht
befreit werden, so hat sie/er für einen Schultag bei der Klassenlehrerin/
dem Klassenlehrer - für mehrere Schultage beim Schulleiter- eine Beurlaubung
zu beantragen. Ein Anspruch auf Beurlaubung besteht nicht. Eine nachträgliche
Beurlaubung ist nicht möglich; die versäumten Unterrichtsstunden
gelten damit als unentschuldigt.
§ 4
Sonstige Fehlzeiten
Versäumte Unterrichtsstunden, die
wegen der Mitarbeit in der SV und/oder in der Theatergruppe entstehen,
werden nicht als Fehlzeiten gezählt. Die Abwesenheit aus diesen Gründen
muss der Fachlehrerin/ dem Fachlehrer zuvor mitgeteilt werden.
§ 5
Bewertung von unentschuldigten Fehlzeiten
Alle weiteren Versäumnisse, die nicht
nach den obigen Regein begründet werden, sind von der Schülerin/
dem Schüler zu vertreten; sie sind demnach unentschuldigt. Im Falle
unentschuldigten Fehlens werden die sonstigen Leistungen der Schülerinnen
und Schüler (z.B. Mitarbeit im Unterricht) für die versäumte
Unterrichtsstunde mit der Note ungenügend bewertet.
Als unentschuldigte Fehlzeiten werden auch Verspätungen ohne hinreichenden Grund und längere Abwesenheitszeiten während des Unterrichts gezählt.
Weiterhin ist zu beachten, dass Schülerinnen und Schüler von der Fachoberschule verwiesen werden können, wenn sie im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage unentschuldigt gefehlt haben.
§82 Abs. 8 Hessisches
Schulgesetz: Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen:
„Ordnungsmaßnahmen
..... sind ferner bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen
und Schülern zulässig, die eine weiterführende Schule besuchen,
wenn
1 .die Schülerin
oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen
insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt
ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen
Schülerinnen und Schülern der Eltern, schriftlich der Rat zu
erteilten, die Schule zu verlassen;
2. durch die wiederholte
und unentschuldigte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers
sei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens
zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit
besteht, die. schriftlichen Leistungen zu bewerten, und dies rechtzeitig
vorher angekündigt wurde.
§ 6
Fehlen bei Klassenarbeiten
Versäumt eine Schülerin/ ein
Schüler eine Klassenarbeit oder einen anderen Leistungsnachweis, muss
dies in jedem Fall durch ein ärztliches Attest begründet werden.
Die Klassenarbeit wird mit der Note ungenügend bewertet, wenn nicht innerhalb von drei Schultagen nach Rückkehr in die Schule der betreffenden Fachlehrerin/ dem betreffenden Fachlehrer ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
Ein Anspruch auf Nachschreiben besteht grundsätzlich nicht, d.h. die Fachlehrerin/ der Fachlehrer kann, muss aber nicht einen Nachschreibetermin anbieten. (vgl. §24 Abs. 1 und 2 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses).
Die Regelungen der §§ 1 - 6 wurden von der Schulformkonferenz Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung am 24. September 1998 einstimmig verabschiedet.
§ 7
Verspätungen
Verspätungen zum Unterrichtsbeginn werden in der Kursliste aktenkundig gemacht. Wer sich verspätet meldet sich beim anwesenden Lehrer an, um nicht als fehlend geführt zu werden.
§ 8
Austreten
Laut Schulordnung sind die Toiletten möglichst nur in der Pause zu benutzen. Dies und die Tatsache, dass SchülerInnen dazu neigen, sich während des Unterrichts "Rauchpausen" zu genehmigen, führt dazu, dass ich nicht gestatte, dass mehr als eine Person gleichzeitig den Unterricht verlässt.
§ 9
Sitzordnung
Ich lege mir zu Beginn unseres gemeinsamen Unterrichts einen Sitzplan an. Insbesondere die relativ schweigsamen Schüler werde ich mir erst sehr allmählich mit Namen merken können. Daher ist es unerlässlich, dass das Sitzen nach Plan eingehalten wird. Wer glaubt unmögliche Nachbarn zu haben, der setze sich sofort (jetzt!) woanders hin, solange der Sitzplan noch nicht geschrieben ist. Sollte in einer Sitzordnung zu viel Unruhe entstehen, behalte ich mir vor, einzelne SchülerInnen so umzusetzen, dass sich dies bessert.
§ 10
Verlassen des Schulgrundstückes
Das Verlassen des Schulgrundstückes während des Unterrichts und in den Pausen ist nicht zulässig. Wer dennoch das Grundstück verlässt, verliert den Versicherungsschutz.
§ 11
Unterrichtsende
Ich pflege den Unterricht i. d. R. sehr pünktlich zu schließen. Sollten dennoch einige Sekunden überzogen werden, so endet der Unterricht auf jeden Fall schneller, wenn nicht ein Teil der SchülerInnen das Unterrichtsende dadurch verzögert, dass sie aufstehen, Mäntel anziehen usw. Vor dem Gong darf der Unterricht nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Lehrers verlassen werden.
§ 12
Nahrungsaufnahme
Wir haben reichlich Pausen, die der Nahrungsaufnahme dienen. Essen im Unterricht ist daher unnötig. Getränke, die im Unterricht konsumiert werden, müssen in geschlossenen Gefäßen aufbewahrt werden.
§ 13
Klassenfahrten
Klassenfahrten dienen der Fortbildung.
Bloße "Jux-und-Dollerei-Fahrten" sind nicht zulässig. Die Fahrten
sollen dabei einen Bezug zum Unterricht haben (Firmenbesichtigung oder
so). Daneben dürfen natürlich auch Aspekte wie Verbesserung des
Klassenklimas eine Rolle spielen. So ist z. B. eine Informationsfahrt zur
Telekom mit anschließendem Besuch einer Apfelweingaststätte
in Frankfurt denkbar. Es kann außerdem einmalig eine mehrtägige
Fahrt unternommen werden. Ich erwarte bei der Vorbereitung eine Beteiligung
aus der Klasse.
Noten
§ 14
Zeugnisse und Noten haben in erster Linie
eine Informationsfunktion. SchülerInnen und Erziehungsberechtigte
sollen über den Stand der Leistungen informiert werden. Daneben hat
die Notengebung selbstverständlich auch eine Selektionsfunktion. Ziel
ist dabei die Studierfähigkeit an einer Fachhochschule zu erreichen
und die Fähigkeit, eine kaufmännische Lehre in zwei Jahren abzuschließen,
unter Beweis zu stellen.
Klassenarbeitsnoten werden von mir mit der notwendigen Strenge gegeben, um den beiden o.g. Funktionen gerecht zu werden. So ist gewährleistet, dass SchülerInnen ihre Leistungen im Hinblick auf das Ziel Abschlussprüfung ungeschönt und klar einschätzen können. Hierbei gilt folgende von der Abteilungskonferenz festgelegte Notenskala:
100 - 97 Prozent richtig = Note 1+
(halte ich für Schwachsinn, ist aber Beschluss)
mindestens 95 % = Note 1
mindestens 90 % = Note 1-
mindestens 85 % = Note 2+
mindestens 80 % = Note 2
mindestens 75 % = Note 2-
mindestens 70 % = Note 3+
mindestens 65 % = Note 3
mindestens 60 % = Note 3-
mindestens 55 % = Note 4+
mindestens 50 % = Note 4
mindestens 45 % = Note 4-
mindestens 40 % = Note 5+
mindestens 32,5 % = Note 5
mindestens 25 % = Note 5-
unter 25 % =
Note 6
Sind mehr als 50 % der Arbeiten mit 5 oder 6 bewertet, so wird die Arbeit entsprechend dem Erlass des hessischen Kultusministeriums wiederholt. Die Wiederholung ist mit Sicherheit nicht einfacher.
§ 15
Die Benutzung von Tintenkillern u. ä.
Instrumenten ist nicht erlaubt. Diese Benutzung wird zwar nicht sanktioniert,
aber bei Benutzung entfällt die Reklamationsmöglichkeit hinsichtlich
Korrekturen des Lehrers bzw. der daraus folgenden Benotung.
§ 16
Wer verdächtig ist, bei der Klassenarbeit
abzugucken, wird von mir einmal verwarnt. Im Wiederholungsfall oder bei
eindeutiger Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, nehme ich die Arbeit an
mich und bewerte nur den ohne Hilfsmittel erstellten Teil, der Rest der
Arbeit, also auch evtl. noch nicht behandelte Aufgaben, gelten als falsch.
Also schreibt nur ab, wenn ihr alles, was ihr wisst, schon bearbeitet habt!
§ 17
Die Fach- oder Lehrgangsnote besteht zu
50 % aus der schriftlichen, zu weiteren 50 % aus den mündlichen Leistungen.
Eine versäumte Arbeit ist i. d. R. nicht nachzuholen, ob sie dennoch
nachgeholt wird, entscheidet der jeweilige Fachlehrer.
§ 18
In TAFs - wie Rechnungswesen - in denen
eine mündliche Mitarbeit nur sehr eingeschränkt erbracht werden
kann, pflege ich Stichproben der Aufgaben zu nehmen, um weitere Leistungen
zu erhalten. Ist der Schüler am Ende des Halbjahres bezüglich
seiner mündlichen Leistung anderer Meinung als ich, gebe ich ihm die
Gelegenheit, in einem kurzen Interview seine Kenntnisse darzulegen. Diese
Interviews sind sofort zu erbringen.
§ 19
Berichte zum betrieblichen Praktikum
Hierfür gilt eine besondere Regelung, die bereits bekannt gegeben wurde.
§ 20
Abfälle
Die Reinigungskräfte sollen putzen; das Einsammeln von Müll gehört nicht zu ihren Aufgaben. Ich erwarte daher, dass der Abfall in die dafür vorgesehenen Behälter geworfen wird, und zwar Papier in die blauen Tonnen, Verpackungsmaterial in die gelben Tonnen oder die gelben Säcke, Restmüll in die anderen Behälter.
§ 20
Heizung/Lüftung
Die Heizkörper sind mit Thermostatventilen ausgestattet. Thermostatventile heizen bis zu einer bestimmten Temperatur auf. Stellt ein Temperaturfühler fest, dass diese Wärme erreicht wird, wird nicht weiter aufgeheizt. Es wird erst wieder Wärme zugeführt, wenn der Temperaturfühler eine leicht abfallende Temperatur feststellt.
Zu Beginn der Pause sind die Fenster zu öffnen, im Winter nach der Pause zu schließen.
§ 21
Auffälliges Verhalten
Manche SchülerInnen versuchen durch auffälliges Verhalten (z.B. Verstoß gegen die festgelegten Regeln), Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Hierfür habe ich Verständnis. Ich werde dieses Verhalten zum Anlass nehmen, dem/der entsprechenden SchülerIn besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem ich sie/ihn einer besonderen Leistungsüberprüfung unterziehe. Man darf sich auch in der genannten Weise freiwillig melden, um besondere Aufgaben, wie beispielsweise den Ordnungsdienst zu übernehmen.
§ 22
Bücher
Im kaufmännischen Bereich ist es selbstverständlich, dass Dinge nur gegen Quittung herausgegeben werden. Für Bücher gibt es einen Bücherpass, der von den SchülerInnen zu führen und zu verwalten ist, mit dem ihr den Empfang der Bücher bestätigt. Auch die Rückgabe der Bücher wird vom jeweils ausgebenden Lehrer bei Rückgabe bestätigt. Die Erteilung eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses erfolgt nur gegen Vorlage dieses Blattes mit lückenlosen Quittungen über alle Bücherrückgaben. Fehlen Bücher, so sind diese von den SchülerInnen zu ersetzen.
§ 23
Fragen im Unterricht
Wer - wie - was? Wieso - weshalb - warum? Wer nicht fragt bleibt dumm.
Sicher kennt ihr noch diesen Vers aus der Sesamstraße. Er gilt nicht nur für kleine Kinder sondern auch für große FachoberschülerInnen. Wann immer etwas unklar ist - fragt. Es wäre völlig verfehlt zu glauben, den Lehrer würden Fragen stören. Im Gegenteil. Der Lehrer lebt davon, dass Ihr fragt. Er wird nämlich dafür bezahlt, eure Fragen zu beantworten. Alle Tätigkeiten des Lehrers könnten von einem Lernprogramm im Computer (die Wissensvermittlung), einem Sozialarbeiter (Lernschwierigkeiten) und einem Polizisten (Ordnung aufrechterhalten) besser wahrgenommen werden.
Dennoch steckt man nicht 100 SchülerInnen in einen Raum mit 100 PCs, einem Sozialarbeiter und einem Polizisten, sondern 30 Schüler in einen Raum mit einem Lehrer: damit gefragt und geantwortet werden kann.
§ 24
Fragen außerhalb des Unterrichts
Entstehen bei den Hausaufgaben Probleme, so empfiehlt es sich, diese mit anderen Personen zu erörtern. Die Ausrede „ich hab´ keinen gefunden, der´s gewusst hat“, zieht bei mir nicht. Stattdessen biete ich SchülerInnen Hilfe an. Ihr könnt mich ggfs. erreichen unter 06051- 8 85 90 48, E-Mail: gunkel@kommundsieh.de.
§ 25
Schüler-Schüler-Probleme
Wir lassen einander ausreden. Alle Mitglieder der Klassengemeinschaft haben sich gegenseitig zu respektieren. Sollte es dennoch zu Problemen kommen und diese nicht unter den Betroffenen geregelt werden können, so soll unter Beteiligung des Klassensprechers bzw. des Klassenlehrers eine Lösung gesucht werden.
§ 26
Lehrer-Schüler-Probleme
Solltet Ihr Probleme mit mir oder einem anderen Lehrer haben, so ist das gemeinsame Gespräch die richtige Art, ein solches Problem anzugehen. Die weitaus meisten Lehrer sind für solche Gespräche (auf die sie in ihrer Ausbildung vorbereitet wurden) weit mehr zugänglich, als dies von Schülern oft angenommen wird. Solltet Ihr die Notwendigkeit dazu sehen, so fordert ein solches Gespräch durch euren Klassensprecher ein. Es ist in jedem Fall sinnvoller, ein Ausgleich zwischen den Betroffenen zu suchen als über Dritte! Gegegebenenfalls kann auch der Vertrauenslehrer hinzugezogen werden.
§ 27
Handys
Handys und Laserpointer sind nicht zulässig. Handys, die im Unterricht aktiv benutzt werden, werden gemäß Konferenzbeschluss vom Lehrer sichergestellt und an die Schulleitung weitergegeben. Dort können sie frühestens nach Schulschluss wieder abgeholt werden. Handys sind vor Unterrichtsbeginn abzuschalten, klingelt dennoch ein Handy während des Unterrichts, so hat der Handybesitzer am nächsten Tag Kuchen für die ganze Klasse mitzubringen.
Laserpointer werden laut Konferenzbeschluss wie leichte Waffen behandelt und konfisziert.
§ 28
Ordnungsdienst
Es wird ein Ordnungsdienst eingerichtet, der dafür Sorge trägt, dass Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden, die Stühle am Unterrichtsende hochgestellt werden, die Fenster zu Pausenbeginn geöffnet und nach Unterrichtsende geschlossen werden und die Tafel gesäubert wird. Wer das ist, wird in der Kursliste des Klassenlehrers vermerkt. Hierfür kann man sich auf die unter § 21 genannte Weise freiwillig melden.
§ 29
Verspätungen
Wenn einzelne Schüler/innen zu spät
kommen, so führt das nicht dazu, dass die gesamte Klasse länger
bleiben muss.
gez. gez. gez.
H. Gunkel
Dario de Prisco
Kevin Mühlstädt
Klassenlehrer
Klassensprecher
stellv. Klassensprecher